Die Europäische Union (EU), wie sie sich gegenwärtig präsentiert, entzieht sich der herkömmlichen Einteilung staatlicher Gebilde in Bundesstaat oder Staatenbund. Sie ist „weder eine Föderation wie die USA noch einfach eine Organisation für die Zusammenarbeit von Regierungen wie die UNO“ (Europäische Union 2006: 4). Dennoch handelt es sich um ein staatenähnliches politisches System, dessen Besonderheit in den europäischen In-stitutionen und Organen liegt (Kohler-Koch 2004: 105–111). Geschaffen wurden diese im Rahmen der europäischen Verträge und es hat sich eingebürgert, die Geschichte der europäischen Integration mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951 beginnen zu lassen (Europäische Uni-on 2006: 5). Diese Darstellung ist insofern gerechtfertigt, als der Versuch einer umfassenden politischen Integration bei den Verhandlungen zur Gründung des Europarats scheiterte. Die ambitionierten Pläne zahlreicher föderalistischer Gruppierungen konnten sich nicht gegen die Kräfte durchsetzen, die nur einen gemässigten Unionismus vertraten (Knipping 2004: 57). Was bei der Fokussierung auf die europäischen Verträge gerne vergessen wird, sind die Verhandlungen über eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG), welche parallel zu den Verhandlungen über die EGKS geführt wurden. Am 27. Mai 1952 unterzeichneten die Aussenminister der sechs Mitglieder der EGKS nach monatelangen Verhandlungen den Vertrag für die EVG (Loth 1996: 93-100). Folgerichtig stand nun auch die politische Integration zur Debatte, denn ohne ein politisches Konzept konnte eine wirtschaftliche und militärische Integration nur bedingt stattfinden (Krüger 2006: 241). Die am 13. September 1952 eingesetzte Ad-hoc-Kommission erarbeitete gemäss dem Artikel 38 des EVG-Vertrags einen Entwurf für die Satzung der Europäischen Gemeinschaft, welche am 10. März 1953 von dieser Kommission verabschiedet wurde. Freilich scheiterte dieser Vorstoss letztendlich am Widerstand der neuen französischen Regierung, welche das Thema EVG/EPG im August 1954 von der Tagesordnung strich und somit allen Plänen eines politisch vereinten Europas ein abruptes Ende bereitete (Gehler 2005: 137). Dennoch verfügen wir heute mit dem Satzungsentwurf für die EPG über ein beeindruckendes Dokument, das eindeutig ein föderalistisches Konzept mit supranationalem Charakter verkörpert.