Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger, welche durch die Investmentsteuerreform 2018 ab dem 01.01.2018 gilt, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage. Zudem wird auf Besonderheiten und Ausnahmeregelungen sowie auf die Übergangsregelungen von altem zu neuem Recht eingegangen. Durch das Investmentsteuerreformgesetz erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2018 eine Neukonzeption der Investmentbesteuerung. Hierbei wurde das bislang geltende investmentsteuerliche Transparenzprinzip für (Publikums-)Investmentfonds aufgegeben. Das bisherige Investmentsteuerregime mit seinem Transparenzprinzip verfolgte das Ziel, dass die Anlage über einen Fonds steuerlich der Direktanlage gleichgestellt wird. Das Investmentsteuergesetz verfügt inzwischen über zwei Besteuerungssysteme. Das intransparente Besteuerungssystem wird regelmäßig auf (Publikums-)Investmentfonds angewendet. Dabei werden bestimmte inländische Einkünfte auf Ebene des Fonds und zusätzlich, nach Berücksichtigung einer Teilfreistellung, auf Ebene der Anleger besteuert. Demgegenüber kommt ein modifiziertes Transparenzprinzip nur für einen Spezial-Investmentfonds in Betracht, sofern dieser die Transparenzoptionen ausübt. Ausschließlich in diesem Fall wird die Besteuerung nach einem modifizierten Transparenzprinzip durchgeführt. Ansonsten erfolgt die Besteuerung der Spezial-Investmentfonds nach dem Intransparenzprinzip bzw. Trennungsprinzip. Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob ein (Publikums-)Investmentfonds oder ein Spezial-Investmentfonds vorliegt. Die Ziele der Reform zur Neukonzeption der Investmentbesteuerung bestehen in der Ausräumung EU-rechtlicher Risiken, Vermeidung von Steuersparmodellen, Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts, erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands durch Komplexitätsreduktion und Korrektur von Systemfehlern des bislang geltenden Rechts.