Die Arbeit beschäftigt sich mit den Auswirkungen der, durch die die Zahlungsdiensterichtlinie, neu geschaffenen §§ 675c bis 676c BGB. Es wird u. A. die Frage erörtert; inwieweit Bartransaktionen des Kontoinhabers über sein eigenes Konto wieder bepreisbar sind und ob, für die Benachrichtung der Nichteinlösung einer Lastschrift wieder eine Entgeltvereinbarung zulässig ist. § 675s BGB regelt Ausführungsfristen für den Zahlungsvorgang. Um diese Fristen seitens des Zahlungsdienstleisters einhalten zu können, sieht § 675r BGB vor, dass es bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen ausschließlich auf die vom Auftraggeber angegebene Kundenkennung ankommt. Bisher war in der Regel der Empfängername verbindlich. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Zahlungsdienstleister trotzdem eine Pflicht zur Plausibilitätskontrolle der Empfängerdaten trifft. Des Weiteren normiert die ZDRI explizit die Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer, soweit dieser den ausgeführten Zahlungsvorgang nicht autorisiert hat. In diesem Kontext soll insbesondere erörtert werden, ob es bei den von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Anweisungsfällen bleiben kann oder ob § 675u BGB unter europäischer Auslegung eine Kondiktionssperre für bereicherungsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Zahlungsdienstnutzer setzt.